§ 1 – fev2010ausnv_2
Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) genannten beschussgeschützten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis einschließlich 4 100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminalamt nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden und die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
Kurz erklärt
- Abweichend von einer Regelung dürfen bestimmte beschussgeschützte Fahrzeuge mit einem Gewicht von 3.500 bis 4.100 kg mit einer Klasse B Fahrerlaubnis gefahren werden.
- Diese Fahrzeuge müssen für den Personenschutz eingesetzt werden.
- Der Einsatz muss vom Bundeskriminalamt oder den Polizeien der Länder genehmigt sein.
- Die Fahrzeuge müssen spezifische Anforderungen erfüllen, die in einer Anlage aufgeführt sind.
- Diese Regelung gilt trotz der allgemeinen Vorschrift in § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.